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3 Gibt es Steuerbefreiungen?
Nach § 3 GrEStG sind von der Grunderwerbsteuer befreit:
- Grundstückserwerbe mit einer Bemessungsgrundlage bis zu 2.500 Euro. Wird dieser Betrag überschritten, ist der volle Betrag zu besteuern.
- Grundstückserwerbe von Todes wegen
- Grundstücksschenkungen unter Lebenden, soweit diese unentgeltlich erfolgen. Sofern eine Gegenleistung vereinbart wird (z.B. Nießbrauch, Rente, Wohnrecht) unterliegt diese der Grunderwerbsteuer.
- Grundstückserwerbe durch Miterben im Rahmen einer Erbauseinandersetzung
- Grundstückserwerbe unter Ehegatten bzw. Lebenspartnern i.S.d. LPartG
- Grundstückserwerbe zum Zwecke der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung
- der Grundstückserwerb durch den früheren Lebenspartner i.S.d. LPartG des Veräußerers im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft;
- Grundstückserwerbe unter Verwandten in gerader Linie (z.B. Eltern – Kind)
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