Finanzamt
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Bei einem Kauf gehören u.a. zur Bemessungsgrundlage (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG):
Nicht zur Bemessungsgrundlage gehören bei einem Kauf u.a.:
Soll ein Teil der Bemessungsgrundlage nur dann entstehen, wenn eine bestimmte aufschiebende Bedingung eintritt, so wird dieser Teil erst bei Eintritt der Bedingung im Rahmen eines eigenständigen Steuerbescheids erfasst bzw. besteuert.