Was gehört zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer?
Wappen NRW

Ausdruck aus dem Internetangebot Finanzamt Bielefeld Außenstadt

Fundstelle: Startseite / Infos für Steuerzahlende / Häufig gestellte Fragen / Was gehört zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer?

Was gehört zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer?.


Adresse (URL): http://www.finanzamt-bielefeld-aussenstadt.de/allgemein_fa/steuerzahler/fragen/30_faq_grunderwerbsteuer/05_was_gehoert.php


Sie befinden sich hier:

5 Was gehört zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer?

 

Bei einem Kauf gehören u.a. zur Bemessungsgrundlage (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG):

  • Kaufpreis lt. Vertrag
  • übernommene Verbindlichkeiten (z.B. Hypotheken in valutierter Höhe, Rentenschuld)
  • dem Verkäufer vorbehaltene Nutzungen (Nießbrauchsrecht, Wohnungsrecht)
  • bei Erwerb eines Erbbaurechts, die auf die Laufzeit kapitalisierten Erbbauzinsen
  • die Gebäudeerrichtungskosten, sofern Gegenstand des Erwerbsvorgangs das Grundstück im bebauten (noch zu bebauendem) Zustand ist (sog. einheitliches Vertragswerk).

 

Nicht zur Bemessungsgrundlage gehören bei einem Kauf u.a.:

  • die auf den Erwerb entfallende Grunderwerbsteuer
  • die Notariatskosten
  • der auf den vereinbarten Kaufpreis entfallende Wert des mit erworbenen Inventars. Wird Inventar miterworben, sollte hierzu im Vertrag ein Hinweis mit Bezeichnung der Gegenstände und ihnen zuzuordnenden Wertangaben aufgenommen werden.
  • Ausgleich für eine übernommene Instandhaltungsrückstellung (Hinweis im Vertrag  mit Wertangaben aufnehmen)

Soll ein Teil der Bemessungsgrundlage nur dann entstehen, wenn eine bestimmte aufschiebende Bedingung eintritt, so wird dieser Teil erst bei Eintritt der Bedingung im Rahmen eines eigenständigen Steuerbescheids erfasst bzw. besteuert.